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We are queer, we are … here?

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von Petra Sußner

Wir schreiben den 10. Dezember 2009. Amnesty International feiert den Tag der Menschenrechte. Der österreichische Nationalrat beschließt das "Eingetragene Partnerschaft-Gesetz" (EPG). Aber nicht alle jubeln. Warum auch? Wer nicht in einer heterosexuellen Zweierbeziehung lebt, darf auch nicht am Standesamt heiraten. Adoption ist für schwule und lesbische Partner_innen weiterhin nicht möglich. Auch den Möglichkeiten, die ihnen die Reproduktionsmedizin längst bietet, wurde ein rechtlicher Riegel vorgeschoben. Mit diesem Gesetzesvorschlag hat die Regierung keinen Zweifel darüber gelassen, wer ihrer Meinung nach daran beteiligt sein soll, die Gesellschaft zu reproduzieren und wer nicht.

Das Asylgesetz – ein Nebenschauplatz?

Neben diesen mittlerweile bekannten Kritikpunkten existiert ein Schauplatz, um den es nie wirklich laut geworden ist. Er wurde "mitnovelliert" und hat dennoch für viele existenzielle Bedeutung: das Asylgesetz (AsylG). Bis zum Inkrafttreten des EPG spielten gleichgeschlechtliche Paare in diesem Gesetz keine unmittelbare Rolle. Wie viele andere verwaltungsrechtliche Vorschriften auch wurde das AsylG am 10. Dezember 2009 an die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partner_innenschaften angepasst. Eine_n Familienangehörige_n versteht § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG seitdem als "Ehegatte[n], sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." [1]

Entscheidend ist diese Definition insbesondere für das sogenannte Familienverfahren, das im Asylgesetz (§§ 34, 35) geregelt ist. Dieses Verfahren richtet sich an das im Herkunftsstaat verbliebene persönliche Umfeld eines in Österreich anerkannten Flüchtlings oder eines_einer subsidiär Schutzberechtigten. Ist eine Person aus diesem Umfeld Familienangehörige_r, so reicht es, diese Eigenschaft nachzuweisen und der Person kommt gleichfalls das Recht auf den Flüchtlingsstatus bzw. den Status eines_einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Das Besondere daran ist, dass der entsprechende Antrag sowohl in Österreich als auch bei jeder österreichischen Botschaft gestellt werden kann. Damit handelt es sich um den einzig verbliebenen Regelfall, in dem über das Asylgesetz ein Einreisetitel erlangt werden kann. Alle anderen Flüchtlinge sind auf Fluchthelfer_innen und illegalisierte Migration angewiesen, um Europas Grenzzäune und -mauern zu überwinden – was im Einzelfall über Leben und Tod entscheiden kann.

Totes Recht?

Umso existenzieller ist daher für die Betroffenen die Frage, wer vom österreichischen Asylgesetz als Familienangehörige_r anerkannt wird. Wie eingangs erwähnt, nimmt § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG jetzt auch gleichgeschlechtliche Paare wahr, allerdings nur, sofern deren eingetragene Partner_innenschaft schon im Herkunftsstaat bestanden hat. Was auf den ersten Blick wie eine Verbesserung wirkt, entpuppt sich auf den zweiten Blick als blanker Hohn, wie am folgenden Beispiel deutlich wird:

"Der Bf. [Beschwerdeführer, Anm.] hat in seinem Heimatdorf in Afghanistan eine homosexuelle Beziehung mit einem Mann unterhalten, mit dem er ca. 6 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. Nachdem dieses Verhältnis entdeckt worden war, attackierte eine Gruppe von Männern aus dem Dorf den Bf. und seinen Partner. Dabei wurde der Bf. schwer verletzt und sein Partner getötet. Der Bf. hat daraufhin im zehnten oder elften Monat des Jahres 2002 Afghanistan verlassen" [2], stellte der Asylgerichtshof im März 2010 fest und erkannte die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen an. Hätte der Partner des Flüchtlings überlebt und nach der positiven Entscheidung des Asylgerichtshofs bei einer österreichischen Botschaft einen Asylantrag gestellt, hätte er keine Chance auf Erfolg gehabt. Der Stolperstein liegt im Detail des Wortes "eingetragen". Für das österreichische Asylgesetz reicht es nicht aus, dass die Partner sechs Monate lang gemeinsam gewohnt, gelebt und geliebt haben. Um die Familieneigenschaft anzuerkennen, bräuchte es eine afghanische Urkunde über die Eintragung der Partnerschaft. Solche Eintragungen kennt das afghanische Recht jedoch nicht – im Gegenteil stellt es männliche Homosexualität unter Strafe. [3]

Weltweit werden Menschen wegen ihres sexuellen Begehrens und/oder ihrer geschlechtlichen Identität verfolgt. 76 Staaten stellen homosexuelle Handlungen unter Strafe. Der Iran, Mauretanien, Saudi-Arabien, der Jemen sowie Teile von Nigeria und Somalia wenden sogar die Todesstrafe an. [4] Aktuell hat Queer Amnesty eine Urgent Action ausgerufen, weil dem 18-jährigen Ebrahim Hamidi im Iran die Hinrichtung droht. Ihm wurde ein sexueller Übergriff auf einen Mann vorgeworfen und die Todesstrafe verhängt. Menschen, die ihre Herkunftsstaaten verlassen, weil sie wegen ihres sexuellen Begehrens oder ihrer geschlechtlichen Identität verfolgt werden, fliehen vor Erniedrigung, Folter oder Tod. Indem der österreichische Gesetzgeber von ihren zurückgebliebenen Partner_innen Zertifikate über die "Verpartnerung" verlangt, hat er für LGBTI-Flüchtlinge und ihre Familien totes Recht geschaffen.

Das NAG – eine kafkaeske Alternative

Diejenigen, die nach einem anderen legalen Weg suchen, einem LGBTI-Flüchtling nachzufolgen (und sich damit in aller Regel auch selbst zu retten), werden rasch bemerken, dass sich Österreichs Grenzen nur zermürbend langsam öffnen lassen – wenn überhaupt. Um in den Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu gelangen, muss der_die in Österreich Lebende entweder über die österreichische Staatsbürger_innenschaft oder eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" verfügen. Die Wartezeit auf die Staatsbürger_innenschaft beträgt für anerkannte Flüchtlinge sechs Jahre ab Einreise. [5] Subsidiär Schutzberechtigte können fünf Jahre nach Anerkennung ihres Status eine Niederlassungsbewilligung beantragen. [6] Nach dieser Zeit muss ein ausreichender Unterhalt nachgewiesen werden, um überhaupt an einen Nachzug denken zu können. Derzeit liegt der Richtsatz bei einem Nettoeinkommen von 1.175,45 Euro für zwei Personen. [7]

So wie das AsylG geht auch das NAG grundsätzlich von der traditionellen "Kernfamilie" aus und verlangt von gleichgeschlechtlichen Paaren eine eingetragene Partner_innenschaft. Eine Ausnahme sieht § 47 Abs. 3 Z 2 NAG für Lebenspartner_innen von österreichischen Staatsbürger_innen vor: Wenn das Paar beweist, dass es bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und der_die in Österreich Lebende noch immer Unterhalt an den_die Verbliebene_n zahlt, kann eine Niederlassungsbewilligung als Angehörige_r erteilt werden. Einen Zugang zum Arbeitsmarkt sieht diese Niederlassungsbewilligung nicht vor. [8] Subsidiär Schutzberechtigte sind von diesem Recht überhaupt ausgeschlossen. Auch an dieser Stelle hat der Gesetzgeber deutlich gezeigt, wer seiner Meinung nach Teil der österreichischen Gesellschaft werden soll und wer nicht – nur dass seine Entscheidung für Flüchtlinge eine Frage von Leben und Tod sein kann.

Homonationalistisches Europa

Bereits mehrmals wurde die restriktive Fremdengesetzgebung Österreichs durch EU-Richtlinien und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in die Schranken gewiesen. [9] LGBTI-Flüchtlinge und deren Familien müssen jedoch auf europäischen Rückenwind verzichten: Auch die Richtlinie 2003/86/EG, die den Familiennachzug von Flüchtlingen regelt, setzt auf heteronormative Traditionen und begreift Familie als heterosexuelles Ehepaar mit Kindern.

Gerne zeigt "Europa" mit dem Finger auf homophobe Gewalt "der Anderen". Als die ugandische Regierung die Todesstrafe für homosexuelle Handlungen auf die Tagesordnung setzte, ging ein Aufschrei durch Europas politische Reihen. Das Europaparlament reagierte mit einer Entschließung, in der es die politischen Verantwortlichen in Uganda auffordert, "das Gesetz nicht zu billigen und ihre Gesetzgebung zu revidieren, um Homosexualität zu entkriminalisieren". [10] Geht es allerdings nicht mehr darum, andere abzuurteilen, sondern die eigenen Grenzen zu öffnen, ist dem europäischen Gesetzgeber die "Festung Europa" doch näher als die Freiheit von Queer Refugees und ihren Familien.

Im Juni 2010 hat Judith Butler die Öffentlichkeit des Berliner Christopher Street Day genutzt, als sie den Zivilcourage-Preis abgelehnt und Homonationalismus zum Thema gemacht hat (siehe auch Beitrag von Katharina Ludwig). Ein Blick auf "Europas" Grenzpolitik zeigt, dass uns das Thema auch nicht so schnell wieder loslassen wird.


Fußnoten:

[1] Die Definition der Elternschaft wurde hier bewusst ausgeklammert.

[2] AsylGH, C10 257854-0/2008/6E vom 10.3.2010, abrufbar unter diesem Link.

[3] Daniel Ottoson, 2010. State-sponsored Homophobia. A world survey of laws prohibiting same sex activity between consenting adults. ILGA, 2010, S. 23. (pdf)

[4] Ebd., S. 4.

[5] § 11a Abs. 4 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz.

[6] § 43 Abs. 6 Z 3 NAG.

[7] §§ 11 Abs. 5 NAG iVm 293 Allgemeines Sozialversicherungsrecht.

[8] § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz.

[9] Vgl. etwa die Richtlinie 2004/38/EG und deren Auslegung in der Rechtssache EuGH C 551/07, Sahin/Österreich.

[10] Entschließung des Europaparlaments P7_TA(2009)0119 vom 17. Dezember 2009.

Petra SußnerPetra Sußner ist Juristin und hat in den letzten Jahren als Rechtsberaterin mit Flüchtlingen/Migrant_innen gearbeitet. Derzeit arbeitet und forscht sie an der Universität Wien, Initiativkolleg "Gender, Violence and Agency in the Era of Globalization".